Wann verjähren die Gebühren/Kosten eines Notars?

Das deutsche Verjährungsrecht ist im Grundsatz recht einfach – es gibt die Regelverjährung und sonstige Verjährungsfristen in besonderen Fällen. Aber wie das bei gewachsenen Rechtssystemen so ist, bricht für den Anwender unterhalb dieser glatten Oberfläche schnell eine Unmenge von Partikularregelungen hervor.

 

Um es aber kurz zu machen: Die Ansprüche für die Kosten der Tätigkeiten des Notars verjähren nach einer Frist von vier Jahren. Ganz so kurz geht es doch nicht: die Verjährung beginnt immer am Schluss des Jahrs, in dem die Gebühr entsteht. Dabei gilt der Ablauf des Jahrs, in dem die Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts erfolgte und die Auslagen entstanden. Damit verjährt der Anspruch immer zu einem Jahresende, m.a.W. beträgt die Verjährungsfrist genau genommen nicht vier Jahre, sondern “mindestens” vier Jahre (und höchstens fünf Jahre weniger 1 Tag).

 

Das ist ein Jahr mehr als z.B. bei Rechtsanwältskosten – woran liegt das?

 

Weder die Vergütung noch die Verjährung richten sich beim Notar nach dem BGB – sondern nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz), das bundesweit gilt. Inhaltlich ist das Gesetz zwingend, Abweichungen von den dort festgesetzten Gebühren sind die Ausnahme. Die Gebühren sind also gesetzlich festgelegt.

 

Rechtsgrundlage

 

Die Verjährung ist geregelt in  §§ 7, 17 Abs. 1 Satz 1 KostO i. V. m. und § 141 KostO.

 

Entspricht die Kostenrechnung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für das Anfordern der Kosten durch den Notar gemäß Paragraph 154 Abs. 2 KostO, können weder eine vom Notar gewährte Zahlungsstundung, eine Zahlungsaufforderung oder das zwischenzeitliche Zusenden der Kostenrechnung einen Neubeginn der Verjährung bewirken. Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO2.

 

Im übrigen muss der Notar mit seiner Kostennote die Kostenvorschriften bezeichnen, welche die Grundlage für die Berechnung bilden. Dazu zählen auch diejenigen Bestimmungen, auf deren Grundlage der Notar den Geschäftswert ermittelt.

 

Dr. jur. Gero Kollmer

 

Rechtsanwalt